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Vereinssatzung Börsenclub Cottbus e. V.

Studentischer Verein an der BTU Cottbus

Präambel
Der Verein "Börsenclub Cottbus" ist eine unabhängige, selbständige Vereinigung ohne parteipolitische Zielsetzung. Er setzt sich die Aufgabe, allen Interessierten einen Einblick in die Theorie und Funktion des Börsenwesens zu ermöglichen. Dieses Ziel soll in Zusammenarbeit mit Studenten und Lehrkräften der BTU, wirtschaftsinteressierten Personen und Personen der Wirtschaft und dem öffentlichen Leben erreicht werden.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein trägt den Namen "Börsenclub Cottbus" und hat seinen Sitz in Cottbus. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Rechtsfähigkeit
Der Verein ist unter der Registernummer VR 1330 im Vereinsregister Cottbus eingetragen.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 - 68, insbesondere § 51, 52, 55, 56, 57 AO). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Der Verein stellt sich die Aufgabe, Bildungs-, Informations- und Aufklärungsarbeit gegenüber einer breiten Öffentlichkeit rund um das Wertpapier-, das Bank und Börsenwesen zu leisten. Eine Aus- und Fortbildung im Bereich der Finanz- und Kapitalmärkte soll erreicht werden.
Dieser Zweck wird erreicht durch Seminare, Vorträge und Projekte aus dem Bereich des Börsen- und Finanzwesens, sowie Informationen über das aktuelle Börsengeschehen.
Darüber hinaus bietet der Verein in Kooperation mit der Brandenburgischen Technischen Universität zusätzlich Lehrinhalte für Studenten und interessierte Bürger an.
§ 4 Mitglieder des Vereins
Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
§ 5 Mitgliedschaft im Verein
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Für die Gründungsmitglieder beginnt die Mitgliedschaft mit der Eintragung in das Vereinsregister.
Ordentliches Mitglied sollte nur werden, wer aktives Interesse an der Mitarbeit im Verein zeigt.
Ehrenmitgliedschaften sind möglich und erwünscht, sofern sie den Vereinszielen förderlich sind. Ehrenmitglieder werden durch Vorstandsbeschluss ernannt.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Vereinsauflösung.
Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährige Kündigungsfrist jeweils zum 30. Juni oder 31. Dezember einzuhalten.
Der Ausschluss erfolgt:
- wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Zahlung des Beitrages um drei Monate im Rückstand ist.
- bei besonders schweren Verstößen gegen die Satzung oder Interessen des Vereins.
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt monatliche Beiträge. Die Beiträge werden halbjährlich jeweils zum 31. März und 30. September für das laufende Halbjahr fällig. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit festgelegt. Allerdings sollen die Beiträge nicht höher angesetzt werden, als es zur Deckung der durch die Vereinsaktivitäten anfallenden Kosten erforderlich ist. Eine Beitragsänderung wird frühestens zum nächsten Zahlungstermin wirksam.
Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung von Beiträgen freigestellt.
§ 8 Verwendung der Vereinsmittel
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch eine dem Zweck der Körperschaft fremde oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Verfügung über die finanziellen Mittel des Vereins regelt eine Finanzordnung, die von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden muss.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, der Mitgliederversammlung sowie dem Vorstand des Vereins Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die ordentlichen Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Stimmrechte sind nicht übertragbar. Bei Pattsituationen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vereins. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
Die Mitglieder erkennen die Satzung an und verpflichten sich, an der Tätigkeit des Vereins aktiv mitzuwirken.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt und bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt.
Der Vorstand besteht aus:
1. einem Vorsitzenden,
2. einem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. einem Finanzvorstand,
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich oder per elektronischer Post einzuladen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich am Vereinssitz statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens 40% der Mitglieder verlangt wird.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszwecks gemäß § 3 der Satzung.
2. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
3. Beschlussfassung über sonstige den Verein grundlegend betreffende Fragen.
4. Entlastung und Wahl des Vorstandes.
5. Wahl des Finanzvorstandes aus dem Kreis des Vorstandes.
Beschlüsse zu 1. erfordern die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse zu 2. haben mit 3/4 Mehrheit zu erfolgen.
Beschlüsse zu 3. bis 5. können mit einfacher Mehrheit gefasst werden.
§ 13 Niederschriften
Von den Organen des Vereins sind über Beschlüsse Niederschriften anzufertigen. Diese sind von einem Vorstandsmitglied und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.
§ 14 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagespunkt einberufenen Mitgliederversammlung entschieden werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
des Börsenclub Cottbus an den Verein „jalta.consultants e. V.“ mit Sitz in Cottbus, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Der Vereinsvorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister anzuzeigen.
Cottbus, den 20.01.2015

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